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EURO MOTORHOME CLUB e.V.

Freizeitclub für niveauvolles Reisen

Vereinigung der Haltergruppe SoKfz Wohnmobil in Europa

Satzung des Euro Motorhome Club e.V.

§1
Name – Sitz – Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Euro Motorhome Club e. V. abgekürzt EMHC und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts München unter Aktenzeichen VR 15898 eingetragen.
Clubname und Clubemblem sind beim Deutschen Patentamt München eingetragen und so gegen Nachahmung
und Missbrauch geschützt.
Die Club Farbe ist Grün.
Der Verein hat seinen Sitz am Sitz der Geschäftsstelle, zurzeit Wolnzach.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und einen Haushaltsplan für
das folgende. Geschäftsjahr vorzulegen.
Das bewegliche Vermögen des EMHC ist entsprechend steuerlicher Gesetzgebung in einer Inventarliste auszuweisen.

§2
Der EMHC ist eine Vereinigung von Motorhome Besitzern.
Unter diesem Begriff versteht der EMHC Reise- und Wohnmobile, also Landfahrzeuge, die amtlich zugelassen
dem Wohnen auf Reisen dienen und die für kürzere Zeiten sowohl von fremden Ver- als auch Entsorgungseinrichtungen
unabhängig sind.
Der EMHC ist ein moderner Freizeit Club. Er ist sich der Tradition der Gründungsväter aus dem Jahre 1977 bewusst
und pflegt diese Maximen. Er fühlt sich der gesamte Haltergruppe „sonstiges Kraftfahrzeug Wohnmobil“
in Europa verpflichtet und unterrichtet auch diese Gruppe im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Veröffentlichungen
in EMHC- Magazin und über seine Homepage im Internet unter „www.emhc.de“.
Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt:
Beratung der Mitglieder im Rahmen des personell aus dem Kreis der Mitglieder und den gesetzlichen Vorschriften
Möglichen.
Austausch von technischen Erfahrungen, insbesondere Neuerungen auf allen ein Wohnmobil betreffenden
Bereichen.
Informationen über Reise Erfahrungen von Mitgliedern.
Herausgabe eines Club Magazins mit Informationen aus allen Bereichen über und um das Mobil sowie zur
Werbung, um die Umweltverträglichkeit des Reisens mit Wohnmobilen zu fördern.
Initiativen, um Einschränkungen für Mobile auf öffentlichen Verkehrsflächen bei deren bestimmungsgemäßer
Nutzung zu beseitigen.
Ausbau der EMHC- Freundschaften in Europa, um gemeinsame Aktivitäten mit ausländischen Clubs im Sinne
der Ziele des EMHC zu fördern.
Zusammenarbeit mit anderen Mobil Clubs, um mit gebündelten Interessen die Ziele des Clubs nachhaltig verfolgen
zu können.
Förderung der Verbreitung umweltfreundlicher Systeme für Mobile, insbesondere zur Ver- und Entsorgung.
Zusammenarbeit mit Gemeinden, Institutionen und Firmen sowie Campingplatzbetreiber, um Stellplätze für
Mobile und umweltverträgliches Servicestationen zu schaffen. Durch die beabsichtigte Bekanntmachung dieser
Institutionen soll die Belastung der Umwelt durch unerlaubte Entsorgung nachhaltig vermieden werden.
Die Einrichtung von Servicestationen wird im Rahmen der personellen und wirtschaftlichen Möglichkeiten
unterstützt.
Vermittlung von Adressen von Stell- und Serviceplätzen.
Weitergabe der Möglichkeiten günstiger Versicherungstarife und Bedingungen für Mitglieder.
Organisation von gemeinsamen Clubtreffen und Clubfahrten in Europa zur Förderung internationaler Freundschaften.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigene wirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der einschlägigen steuerlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Der Verein
erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Die von ihm erworbenen Mittel dienen ausschließlich der Erfüllung
des Vereinszwecks. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit eines
Mitgliedes für den Club ist grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich. Ersetzt werden ausschließlich
tatsächlich angefallene, nachgewiesene Auslagen, deren Anfall zuvor mit dem Vorstand abgesprochen ist, oder
deren Dringlichkeit und Notwendigkeit in Club Interesse nachzuweisen ist.
Zur Erledigung der Verwaltungsarbeit des Clubs dürfen gewerbliche Dienstleister bei Zahlung der ortsüblichen
Entgelte zu Lasten des Vereins beauftragt werden.

§3
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zielen des EMHC nahe steht und diese
fördern möchte.
Der EMHC unterscheidet folgende Mitgliedschaften:
A Mitgliedschaft = eine volljährige Person als Vertragspartner.
B Mitgliedschaft = eine volljährige Person als Ehe- oder Lebenspartner des A- Mitgliedes
G Mitgliedschaft = juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts.
Alle unter 1 bis 3 genannten Mitglieder genießen die vollen satzungsgemäßen Rechte und haben die Pflichten
eines ordentlichen Mitgliedes.
Jedes Mitglied, (1, 2, 3,) hat eine Stimme.
Weiter besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft mit reduzierter Beitragspflicht und ohne satzungsgemäße
Rechte. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf entsprechenden Antrag.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft.
Der Antrag auf Aufnahme in den EMHC ist an die Geschäftsstelle des Vereins oder eines der Mitglieder des
Vorstandes zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
Bei Aufnahme des neuen Mitglieds beginnt die Mitgliedschaft mit der Bestätigung durch den Vorstand.
Die Beiträge werden für das laufende Mitgliedsjahr anteilig, vierteljährlich berechnet.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags erfolgt schriftlich.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod. Bei juristischen Personen ebenfalls durch Austritt,
Ausschluss oder deren Beendigung.
Der Austritt ist schriftlich adressiert an die Geschäftsstelle oder ein Mitglied des Vorstandes zu richten. Er wirkt
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere ein Verhalten, das den Zwecken, den Zielen und den Interessen des Vereins in erheblicher Weise
entgegensteht und/oder das geeignet ist, dem Verein nachhaltig zu schaden.
Ein Ausschluss ist weiter zulässig, wenn sich ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als ein
Jahr im Verzug befindet.
Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Antrag dazu ist durch den Vorstand mit dessen
Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese wiederum entscheidet mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Das Mitglied ist vor dem beabsichtigten Ausschluss schriftlich davon zu unterrichten die Ausschlussgründe
sind ihm darzulegen. Das Mitglied kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten Stellung nehmen. Nach
Ablauf der drei Monate kann eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung über den Ausschluss
erfolgen.
Während des Ausschluss Verfahrens kann der Vorstand des Ruhen einzelner oder aller Mitgliederrechte anordnen,
wenn die Interessen des EMHC durch die weitere Ausübung von Mitgliederrechten gefährdet werden
könnte.
Ein Ausschluss aus wichtigem Grund kann auch auf Antrag eines Mitgliedes beschlossen werden. Der Antrag
auf Ausschluss eines Mitgliedes muss in der Tagesordnung angekündigt sein.

§6
Ehrungen – Ehrenmitgliedschaft – Ehrenpräsident.
Mitglieder, die sich um den EMHC verdient gemacht haben, werden geehrt.
Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den EMHC verdient gemacht haben, können durch den Vorstand
mit Mehrheitsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt und von der Beitragspflicht befreit werden.
Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenpräsidenten für die Dauer seiner Mitgliedschaft ernennen; dieser
ist beitragsfrei, hat jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.

§7
Die Organe des EMHC sind:
Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ,
der Vorstand
die Kassenprüfer.

§8
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Ihr steht die Entscheidung in
allen Vereins Angelegenheiten, soweit dies in der Satzung nicht abweichend geregelt ist, zu.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen
Monat vor deren Zusammentritt ein.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens
20 % der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden.
Den Versammlungsort und den Versammlungsleiter bestimmt in diesem Fall der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen, Anträge zur Satzungsänderung
spätesten drei Monate vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen.
Nach der vier Wochen Frist eingegangene Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder behandelt werden.
Über Neufassung, Änderung oder Ergänzung der Satzung kann die Mitgliederversammlung nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Auf die abzustimmende
Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Ausschließlich anwesende Mitglieder haben Stimmrecht.
Die form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zum Beginn der Versammlung
mindestens 5% der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Ist, oder wird die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, kann eine neue Mitgliederversammlung einberufen
werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die so einberufene Mitgliederversammlung
ist nicht befugt, über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu befinden.
Sofern eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung nicht vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung beschränkt sich auf die stichwortartige Wiedergabe des Verlaufs der
Versammlung und des wesentlichen Inhalts der gefassten Beschlüsse. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter
zu unterzeichnen und mit dem Club Magazin an die Mitglieder zu verteilen.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter ernannt.
Eine Aufzeichnung zum Zwecke des Protokollierens auf Tonträger ist gestattet.
Die Abstimmung über Anträge erfolgt offen. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens ein
Zehntel der anwesenden Mitglieder, namentlich protokolliert, dies beantragen.
Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei
gleicher Stimmenanzahl findet eine Stichwahl statt; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§9
Vorstand.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern und zwar aus:
Dem Ersten Vorsitzenden (Präsident)
Dem Zweiten Vorsitzenden (Vizepräsident)
Dem Schatzmeister
Dem Schriftführer
und gegebenenfalls einem weiteren ordentlichen Vorstandsmitglied.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen EMHC- Mitglieder sein und werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vizepräsident wird mit einer Abweichung von zwei Wahljahren im Verhältnis zur Wahl des Präsidenten
gewählt. Seine Amtszeit verkürzt beziehungsweise verlängert sich entsprechend nach dem Votum der Mitgliederversammlung.
Der EMHC wird außergerichtlich und gerichtlich gemäß § 26 BGB von einem Vorstandsmitglied
vertreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit durch die Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorgeschrieben
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Sitzungsleitung ergibt sich
aus der oben dargestellten Aufstellung der Vorstandsmitglieder.
Beschlüsse in vermögensrechtlichen Dingen bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses des Gesamtvorstandes.
Beschlüsse können auch telefonisch gefasst werden. Sie erlangen Gültigkeit, wenn sie vom jeweiligen Sitzungsleiter
per E-Mail bestätigt werden.
Schriftverkehr per E-Mail wird unter den Vorstandsmitgliedern dem bisher üblichen Schriftverkehr per Post
oder per Telefax gleichgestellt.
Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes bedarf der Schriftform. Der Rücktritt ist gegenüber dem Präsidenten
beziehungsweise gegenüber dem Vizepräsidenten zu erklären. Der Rücktritt des Präsidenten erfolgt gegenüber
dem Stellvertreter des Präsidenten. Die Stellvertretung ergibt sich aus der oben dargestellten Aufstellung der
Vorstandsmitglieder.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, die vakanten
Arbeiten einem Vereinsmitglied – ohne Stimmrecht im Vorstand – zur Erledigung zu übertragen, oder aber die
Arbeit untereinander aufzuteilen.
Der Vorstand ist berechtigt, aus dem Kreis der Mitglieder Personen zu der Erledigung besonderer Aufgaben
formlos zu berufen. Diese Mitglieder sind in der Abwicklung der ihnen übertragenen Aufgaben den Weisungen
des Vorstands unterworfen. Sie können ebenso formlos abgerufen werden.

§10
Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung wählte auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter.
Eine Wiederwahl ist gestattet.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Sie prüfen die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben des EMHC. Sie sind
berechtigt, unangemeldete Zwischenprüfungen durchzuführen.

§11
Vereinsordnung.
Der Vorstand ist ermächtigt, eine Vereinsordnung zu beschließen. Die Vereinsordnung ist den Mitgliedern im
Bordbuch bekannt zu machen. Änderungen oder die Aufhebung der Vereinsordnung wird in gleicher Weise
publiziert.

§12
Beiträge.
Der EMHC erhebt zur Deckung seiner Unkosten und zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben
einen Jahresbeitrag.
Der Jahresbeitrag ist zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres, also zum jeweils 01. 01 eines jeden Jahres zur
Zahlung fällig.
Bei Eintritt eines neuen Mitglieds innerhalb des Jahres ist der anteilige Beitrag einen Monat nach Beginn der
Mitgliedschaft zur Zahlung fällig.
Die Höhe des jährlich zu leistenden Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§13
Haftung.
Der EMHC haftet gegenüber Dritten für Schäden, die seine Repräsentanten in Ausführung der ihnen zugewiesenen
Aufgaben verursachen.
Der EMHC haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden aus jedwedem Verhalten, soweit dieser Haftungsausschluss
rechtlich zulässig ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliederrechte
oder aus Anlass einer Teilnahme an Veranstaltungen (Treffen, Fahrten) entstehen, für Schäden aus Unfällen
und Diebstahl.
Die Mitglieder des Vorstandes, die den Vorstand unterstützenden Mitglieder und Ausrichter von Veranstaltungen
(Treffen und Fahrten) haften nicht für Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung fahrlässig verursacht
werden.
Eine Haftung für die bei Erfüllung von Mitgliedspflichten fahrlässig verursachten Schäden ist ausgeschlossen.

§14
Auflösung.
Die Auflösung des EMHC kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Dass nach der Auflösung und Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsvermögen ist einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts, die von der Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss zu bestimmen ist, zur ausschließlichen
Verwendung der in dieser Satzung beschriebenen Ziele und Zwecke des EMHC zu übertragen.

§ 15
Gerichtsstand und Erfüllungsort.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort des Vereinssitzes